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Satzung

Satzung M i e t e r v e r e i n Norderstedt e.V.
Diese Satzung ist auf der Jahreshauptversammlung am 22. Juni 2009 beschlossen worden.
§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
Der Verein führt den Namen Mieterverein Norderstedt e.V. und ist im Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht Norderstedt eingetragen. Sitz des Vereins ist Norderstedt, Kreis Segeberg.
Zweck des Vereins: Die Vertretung der Interessen der Mitglieder soweit sie sich auf die Wohn- und Mietangelegenheiten, den Erwerb einer Wohnung, die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel und die Beseitigung von Missständen der Wohnverhältnisse beziehen. Der Verein kann sich auch mit kommunalpolitischen Fragen befassen und ist unabhängig von anderen Organisationen, Interessengemeinschaften und politischen Parteien. Er verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Etwaige Überschüsse des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Mitgliedschaft und Organisation des Vereins
a) Mitglied des Vereins kann jeder Mieter werden, der sich zu den Grundsätzen des Vereins bekennt und sich dieser Satzung unterwirft.
b) Die Aufnahme des Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand aufgrund einer schriftlichen Anmeldung. Er kann die Aufnahme ohne Angabe von
Gründen ablehnen.
c) Natürliche oder juristische Personen, die nicht Mieter sind, können durch Beschluss des Vorstandes als Mitglieder aufgenommen werden,
wenn von ihnen eine Förderung der Interessen der Mieterschaft zu erwarten ist.
d) Der Verein ist von seinen Mitgliedern bevollmächtigt, die Mitglieder in allen Angelegenheiten im Rahmen des Vereinszweckes - ausgenommen Prozesse - zu vertreten, insbesondere Ansprüche des einzelnen Mitgliedes aus seinem Mietverhältnis geltend zu machen sowie gegnerische Ansprüche abzuwehren.
§ 3 Mitgliedschaft
Bei Eintritt wird eine Aufnahmegebühr erhoben. Die Höhe der Aufnahmegebühr bestimmt der Vorstand. Außerdem muss das Mitglied bei Eintritt einen Jahresbeitrag im Voraus zahlen. Der zu entrichtende Mitgliedsbeitrag wird von der Jahreshauptversammlung festgelegt. Darüber hinausgehende Leistungen sind freiwillig. Eine Rückerstattung bezahlter Mitgliedsbeiträge oder der Aufnahmegebühr erfolgt nicht. Das Mitglied erhält auf Wunsch nach der Aufnahme eine Vereinssatzung in der jeweils gültigen Fassung.
Der Verein speichert und nutzt personenbezogene Daten der Mitglieder zu Vereinszwecken, soweit dies zur Ausübung der satzungsgemäßen Tätigkeit erforderlich ist und beachtet hierbei die Vorschriften zum Datenschutz.
§ 4 Berichterstattung
a) Der Vorstand ist verpflichtet, auf der Jahreshauptversammlung über die Arbeit, das Beitragsaufkommen und seine Verwendung zu berichten.
b) Die Kontrolle der Finanzen obliegt den durch die Jahreshauptversammlung gewählten Revisoren. Die Revisoren haben auf der Jahreshauptversammlung zu berichten. Der Bericht muss schriftlich erfolgen und vorgelesen werden.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
I. Die Jahreshauptversammlung IV. Der Vorstand
II. Die außerordentliche Hauptversammlung V. Die Revisoren
III. Die Mitgliederversammlung
I. Die Jahreshauptversammlung
Die Jahreshauptversammlung ist das oberste Organ der Gemeinschaft. Sie setzt sich aus den Mitgliedern zusammen. Die Jahreshauptversammlung findet jeweils im ersten Halbjahr eines Jahres statt und wird vom Vorstand einberufen. Die Einberufung muss mindestens 3 Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch Veröffentlichung in den örtlichen Zeitungen:
Norderstedter Zeitung (Beilage zum Hamburger Abendblatt) und Heimatspiegel.
Anträge, über die die Jahreshauptversammlung beschließen soll, sind spätestens 2 Wochen vorher dem Vorstand schriftlich einzureichen. Die Anträge sind spätestens eine Woche vor Beginn der Jahreshauptversammlung den Teilnehmern zugänglich zu machen. Sie liegen zur Einsichtnahme in der Geschäftsstelle des Mietervereins aus.
Zu den Aufgaben der Jahreshauptversammlung gehören:
a) Wahl der Versammlungsleitung, die aus drei Mitgliedern bestehen soll. Der Versammlungsleitung kann ein Vorstandsmitglied angehören.
b) Entgegennahme und Diskussion der Berichte über die Tätigkeit des Vorstandes und Entlastung durch die Hauptversammlung.
c) Die Wahl des Vorstandes und der Kassenrevisoren.
d) Beratung und Beschlussfassung über Änderungsanträge.
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Sonstige Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
e) Die Beschlussprotokolle sind von dem Versammlungsleiter und von zwei Vorstandsmitgliedern handschriftlich zu unterzeichnen.

II. Die außerordentliche Hauptversammlung
Eine außerordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen:
1. Auf mit Zweidrittelmehrheit gefassten Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag aller Kassenrevisoren.
2. Auf Antrag von mindestens 10 % aller Mitglieder. Der Vorstand muss einen Beschluss nach II. 2 durch Herausgabe der Mitgliederlisten ermöglichen. Kommt der Beschluss zustande, so muss der Vorstand ihn ausführen. Eine außerordentliche Hauptversammlung muss 14 Tage vorher schriftlich mit der vorläufigen Tagesordnung einberufen werden. Hinsichtlich ihrer Aufgabe, des Stimmrechts und der Genehmigung ihrer Beschlussprotokolle gelten die für die Jahreshauptversammlung maßgebenden Bestimmungen.
III. Die Mitgliederversammlung
Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand in zwangloser Folge einberufen (entsprechend § 5 I) unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt. Beschlussprotokolle werden von dem Versammlungsleiter und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
IV. Der Vorstand
Die Leitung des Vereins obliegt dem Vorstand. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
dem Vorsitzenden
einem stellvertretenden Vorsitzenden
einem Schriftführer
einem Kassierer
und höchstens drei weiteren Beisitzern
Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Alle Vorstandsmitglieder sind gleichberechtigt. Der Vorstand kann zur Wahrnehmung besonderer Aufgaben Vertreter bestellen, die an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden sind. Der Vorstand ist berechtigt, haupt- und nebenberufliche Mitarbeiter einzustellen. Diese sind an die Weisungen des Vorstandes gebunden. Der Vorstand ist berechtigt, haupt- und nebenberuflichen Mitarbeitern die Vollmacht zu erteilen, den Vorstand zu vertreten. Der Vorstand ist berechtigt, Aufwandsentschädigungen und Vergütungen für haupt- und nebenberufliche Mitarbeiter sowie für ehrenamtlich tätige Vereinsmitglieder durch Beschluss festzulegen.
Die Vorstandsmitglieder werden wie folgt gewählt:
a) Der Kassierer wird in geheimer Wahl gewählt. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält. Bei Nichtzustandekommen der erforderlichen Mehrheit oder bei Stimmengleichheit findet ein zweiter Wahlgang statt, bei dem die beiden Kandidaten zur Wahl stehen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.
b) Die weiteren Vorstandsmitglieder werden in einem geheimen Wahlgang gewählt. Gewählt ist, wer die meisten, mindestens jedoch die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält.
Im Anschluss daran wählen die Vorstandsmitglieder intern den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den Schriftführer.
c) In den Vorstand dürfen nur Mitglieder berufen oder gewählt werden, die volljährig, im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sowie mindestens 24 Monate Mitglied des Vereins sind. Die Amtsperiode beträgt zwei Jahre. Nach Ablauf seiner Amtszeit bleibt der Vorstand bis zu einer Neuwahl kommissarisch im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern sind für die vakanten Vorstandsämter Nachwahlen auf der nächsten Jahreshauptversammlung durchzuführen. Wiederwahl ist zulässig. Das Recht, Vorschläge zur Wahl des Vorstandes zu unterbreiten, liegt bei der Hauptversammlung. Der Vorstand ist berechtigt, alle für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinschaft notwendigen Ausgaben zu tätigen. Jede Zahlungsanweisung und jeder Überweisungsauftrag muss vom Kassierer und einem weiterem Vorstandsmitglied unterzeichnet sein. Mitglieder des Vorstandes, die ihre Pflichten gröblich vernachlässigen oder sonst wie den erklärten Interessen der Gemeinschaft Schaden zufügen, können durch Mehrheitsbeschluss aller Vorstandsmitglieder von ihren Pflichten entbunden und durch andere, zur Mitarbeit bereite und fähige Mitglieder ersetzt werden. Diese führen ihre Amtsgeschäfte kommissarisch im Auftrage des Vorstandes bis zur Wahl durch eine Hauptversammlung. Ihre Einberufung kann vom ausgeschlossenen Vorstandsmitglied innerhalb von 14 Tagen, gerechnet vom Tage des Ausschlusses, verlangt werden. Diese Hauptversammlung kann den Beschluss des Vorstandes außer Kraft setzen mit der Wirkung, dass die ursprünglichen Vorstandsmitglieder im Amt bleiben.
Das gleiche gilt sinngemäß für Mitglieder, die durch Beschluss des Vorstandes kommissarisch für ein nicht besetztes Amt des Vorstandes berufen werden. Der Verein haftet den Mitgliedern nur bei grob fahrlässiger Verursachung eines Schadens. Die Vorstandsmitglieder und sonstige Vereinsrepräsentanten werden vom Verein von allen Ansprüchen des Vereins und von Dritten freigestellt, die sich persönlich gegen sie aufgrund einer Tätigkeit für den Verein ergeben. Der Verein wird gegen ein Vorstandsmitglied oder einen sonstigen Repräsentanten geltend gemachten Zahlungsansprüche Dritter entweder auf Kosten des Vereins abwehren oder befriedigen. Diese Freistellung umfasst keine Ansprüche, die aufgrund grobfahrlässigen oder vorsätzlichen Handelns entstehen und umfasst keine Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
V. Die Revision
Die Revision muss mindestens einmal jährlich stattfinden. Es werden mindestens zwei Revisoren für jeweils zwei Jahre gewählt. Einmalige Wiederwahl ist zulässig. Die Revision kann in Ermangelung von Revisoren auch durch den Prüfungs- und Verwaltungsverband der Mietervereine im Deutschen Mieterbund erfolgen.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft, Auflösung der Gemeinschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Tod, Ausschluss des Mitgliedes oder Auflösung der Gemeinschaft. Sie kann frühestens nach 18 Monaten vom Mitglied beendet werden. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich und muss spätestens bis zum 30. September dem Vorstand schriftlich erklärt werden.
Mitglieder, die sich mit ihrem Beitrag mehr als 3 Monate im Rückstand befinden, haben keinen Anspruch auf Rechtsberatung und können durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Der Ausschluss eines Mitgliedes ist durch Beschluss des Vorstandes auch dann möglich, wenn das betreffende Mitglied sich eines vereinsschädigenden Verhaltens schuldig macht. Das Mitglied kann innerhalb zweier Wochen nach Zustellung des Ausschlussbeschlusses Widerspruch einlegen. Auf der nächsten Mitgliederversammlung wird über diesem Widerspruch entschieden. Bis zur Entscheidung über den Widerspruch können Mitgliederrechte nicht ausgeübt werden.
Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens 6 Wochen vor der Jahreshauptversammlung schriftlich und mit Begründung beim Vorstand eingereicht werden. Die Auflösung des Vereins kann die Jahreshauptversammlung nur mit Dreiviertelmehrheit beschließen. Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an den Landesverband Schleswig-Holstein im Deutschen Mieterbund, dem auch die Vereinsakten zu übergeben sind.
§ 7 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Der Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche ist der Sitz des Vereins.

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